Satzung

Satzung des Freundeskreises Schlösserland Sachsen e.V.

 

Beschlossen am 21. November 2013, zuletzt geändert am 11. März 2016


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Schlösserland Sachsen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist unter dem Aktenzeichen VR 6924 im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Der Zweck des Vereins
1. a) Der Verein hat den Zweck, den Denkmalschutz und die Denkmalpflege sowie die Kunst und Kultur in den staatlichen, kommunalen und privaten Schlössern, Burgen und Gärten Sachsens, insbesondere in den Schlössern, Burgen und Gärten der SBG Sachsen gGmbH, zu fördern. Er hat weiter den Zweck, das Verständnis und das Verantwortungsbewusstsein für diese Kulturdenkmäler zu fördern und ihre kulturelle Bedeutung im Bewusstsein der Bürger lebendig zu halten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
b) die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Tagungen, wissenschaftlichen Führungen, Exkursionen und anderen Projekten;
c) die Anregung und die Förderung wissenschaftlicher – insbesondere historischer – Arbeiten;
d) die Beschaffung von Mitteln, vor allem das Einwerben und Sammeln von Spenden unter anderem für den Erhalt, die Restaurierung und den Ausbau sowie den Ankauf entsprechender Objekte;
e) die Unterstützung co-existierender gemeinnütziger Vereine zur Förderung der in Satz 1a) genannten Kulturdenkmäler;
f) die Freiwilligenarbeit und bürgerschaftliches Engagement.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zusendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden; sie sind ausschließlich zu dem vorgenannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Aus diesem Grunde kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 Nr. 1 Satz 1 genannte „SBG - Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gGmbH“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder;
b) Fördernde Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder und Sondermitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt und mit ihnen übereinstimmt. Juristische Personen müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe bzw. Vertreter einen Vertreter bekannt geben, der die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Persönliche Mitgliedschaften sind nicht übertragbar.
3. Mit der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Dessen Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Fördernde Mitglieder zahlen einen regulären Mitgliedsbeitrag und spenden dem Verein unterschiedliche Beträge, deren Mindesthöhe vom Vorstand beschlossen wird. Fördernde Mitglieder können auch Sachen mit entsprechendem Wert spenden.
5. Ehrenmitglieder haben die Rechte von Mitgliedern und sind von der Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.
6. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds;
b) Durch freiwilligen Austritt;
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) Durch Ausschluss aus dem Verein.
e) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Erklärung.
f) Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug, so kann es durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein solcher Beschluss darf erst erfolgen, wenn seit der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und der Jahresbeitrag nach wie vor nicht gezahlt worden ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
g) Bei einem groben Verstoß gegen die Satzung des Vereins und/oder einer sonstigen schweren Schädigung des Vereins kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluss ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Sollte sich das Mitglied schriftlich rechtfertigen, so ist diese Stellungnahme in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist schriftlich zu begründen und ist binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Bei Verzicht auf die Berufung oder einem nicht fristgerechten Eingang gilt die Mitgliedschaft als beendet. Die rechtzeitige Berufung entfaltet aufschiebende Wirkung gegen den Ausschluss und über diese ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Wird letzteres unterlassen, so gilt der Ausschließungsbeschluss als unwirksam.


§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung;
3. die Beiräte;
4. das Kuratorium;
5. die Rechnungsprüfer.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem
a) Vorsitzenden;
b) dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister;
e) dem Schriftführer.
2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten nur dann gemeinsam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahlen finden während der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmt das Kuratorium ein Mitglied, welches von der nächst stattfindenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhält. Sie darf im Verhältnis zum Arbeits- bzw. Zeitaufwand nicht unverhältnismäßig sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren oder mittbaren Vorteil verschaffen. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.
5. In wichtigen Fragen soll sich der Vorstand vom Kuratorium beraten lassen.
6. Der Vorstand kann einen oder mehrere Hilfskräfte bestellen. Hilfskräfte dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 6 Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sitzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung des Vereinszwecks;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Vorschlag der Beiräte und des Kuratoriums;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können an Sitzungen des Kuratoriums und der Beiräte teilnehmen.


§ 7 Beschlüsse und Sitzungen des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gewöhnlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, - bei dessen Verhinderung von einem der Stallvertretenden Vorsitzenden – schriftlich, fernmündlich, durch Fax oder E-Mail einberufen werden. Regelmäßig ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Können nicht mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein, kann der Vorstandsbeschluss der Umlaufverfahren auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Umlaufverfahren einverstanden sind. Der Beschluss gilt als angenommen mit einfacher Mehrheit. Anderenfalls ist ein neuer Vorstandstermin zu organisieren.


§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Nicht geschäftsfähige Mitglieder werden bei der Abstimmung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten; sind jedoch von der Wahl oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, der Beiräte und des Kuratoriums;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung;
h) Berufung der Rechnungsprüfer.
3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf das Datum des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene e-mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, 11 entsprechend.


§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit- glied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, nachdem die ordnungsgemäße Einberufung festgestellt, eine Anwesenheitsliste ausgelegt und bei Satzungsänderungen mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Möglichkeit, an Ort und Stelle eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
9. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot, wenn nicht die Mitgliederversammlung beschließt, dass das Rauchen gestattet wird.


§ 12 Die Beiräte
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands für bestimmte Aufgaben, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, Beiräte einsetzen. Die Mitgliederversammlung beruft ihre Mitglieder und definiert den Umfang ihrer Tätigkeit.
2. Ein Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitgliedes des Beirats sein.
3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder einem der Stallvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalt einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
4. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind vor den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
5. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Dauer des Amts des Vorsitzenden des Beirates ist zeitlich unbegrenzt; sie wird jedoch durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden – die jederzeit möglich ist – beendet. Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
8. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.


§ 13 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
2. Über das Resultat ihrer Tätigkeit haben sie den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung beruft zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Erneute Berufungen sind möglich. Die Rechnungsprüfer sollen über wirtschaftswissenschaftliche Expertise und nachgewiesene –Erfahrungen im Rechnungsprüfungswesen verfügen.
2. Über das Resultat ihrer Tätigkeit haben sie den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziffer 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 Nr. 1 Satz 1 genannten Personen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden haben.